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Max vom Felde
Alte Hauptstr. 107a
45289 Essen
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Telefon: +49 201 40 888 64
Telefax: +49 201 1700939
E-Mail: annevomfelde@web.de
Finanzamt Essen-Ost
Steuer Nummer.: 111 / 5069 / 1521
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Rechtsstellung der Mitarbeiter
Durch den Abschluss eines Vertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen den Mitarbeitern der Service-Agentur Anne vom Felde (AvF) und dem Kunden begründet.
Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt auch für alle vertraulichen oder geheimhaltungs-bedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten erfahren.
Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen AvF und dem Kunden vereinbart werden.
2. Auswahl der Mitarbeiter
AvF stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und geschulte Mitarbeiter zur Verfügung.
AvF kann auch während des laufenden Einsatzes AvF- Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete AvF-Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.
3. Einsatz der AvF-Mitarbeiter
Der Kunde setzt AvF-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Rahmen des Vertrages vereinbart wurden.
Außerdem setzt der Kunde AvF-Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geld-inkasso ein und stellt AvF insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei.
Der Kunde zahlt AvF-Mitarbeitern keine Geld-beträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.
4. Allgemeine Pflichten von AvF
AvF verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, d.h. insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die ent-sprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.
5. Allgemeine Pflichten des Kunden
Der Kunde hält beim Einsatz von AvF-Mitarbeitern die geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssichterheit) ein.
Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutz-maßnahmen. Der Kunde macht die AvF-Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut.
Der Kunde gestattet AvF nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort der AvF-Mitarbeiter, um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen.
Bei einem Arbeitsunfall von AvF-Mitarbeitern ist AvF unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann.
Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Kunde AvF die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.
6. Abrechnung
Der Kunde verpflichtet sich, je Einsatztag von einem bevollmächtigten Vertreter die geleiste-ten Arbeitsstunden auf dem Formular „Stundennachweis“ zu prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel bestätigen zu lassen.
Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die AvF-Mitarbeiter statt dessen zur Bestätigung berechtigt.
Der Rechnungsbetrag ist fällig zehn Tage ab Rechnungsdatum.
Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Grund der vorgelegten Stundennachweise. Maßgebend für die Berechnung ist der im Vertrag vereinbarte Stundentarif zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontzinssatz der Europäischen Zentralbank (Basiszins), mindestens jedoch 5 %. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei AvF.
Für Einsätze außerhalb der Gemeindegrenzen werden die anfallenden Fahrtkosten berech-net. In diesen Fällen kann eine Auslösung innerhalb der gesetzlichen bzw. vertraglichen Bestimmungen vereinbart werden.
Die regelmäßige Arbeitszeit der AvF-Mitarbeiter beim Kunden entspricht der im Vertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeits-zeit.
Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sowie Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden etc. werden mit Zuschlägen berechnet, deren Höhe gesondert vereinbart werden.
7. Beanstandungen
Sämtliche Beanstandungen teilt der Kunde unverzüglich AvF mit. Werden Mängel nicht innerhalb einer Woche nach ihrem Entstehen gemeldet, sind sämtliche Ansprüche aus-geschlossen.
8. Ausfall von AvF-Mitarbeitern/Höhere Gewalt
Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertrags- durchführung seitens AvF erschwert oder gefährdet wird, behält sich AvF vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
9. Haftung
AvF haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Mitarbeiter in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.
Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet AvF nicht.
10. Übernahme/Vermittlung
Bei Übernahme/Vermittlung eines AvF-Mitarbeiters oder nachgewiesenen Bewerbers berechnet AvF unabhängig davon, ob und wie lange es zur Überlassung gekommen ist, eine Vermittlungsprovision.
11. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Essen vereinbart.
12. Anpassungsklausel
AvF behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen.
AvF behält sich eine Erhöhung der Stundentarife vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelt-erhöhungen eintreten, wenn AvF-Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die AvF nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.
13. Sonstiges
Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt.
Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch AvF.
Stand: 25.03.2011
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